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  Compliance-Richtlinie


Compliance-Richtlinie

des Orthopädie-Technik-Team EISOLD GmbH


Die Ausrichtung von Unternehmen an rechtlichen Anforderungen zur Vermeidung rechtlicher Risiken (Compliance) hat in den letzten Jahren auch im Bereich des Gesundheitswesens steigende Aufmerksamkeit erfahren. Das Orthopädie-Technik-Team Eisold stellt sich den sich hieraus ergebenden Anforderungen und hat diesen Leitfaden für alle Mitarbeiter und Geschäftspartner erstellt. Ziel des Leitfadens ist es, verbindliche Handlungshinweise für Situationen, die üblicherweise im Rahmen der Tätigkeit eines Leistungserbringers im Bereich der Hilfsmittelversorgung auftreten zu geben. Das Orthopädie-Technik-Team Eisold möchte damit klare Massstäbe für die Zusammenarbeit mit anderen Anbietern im Gesundheitswesen setzen. Dass bei allen geschäftlichen Handlungen des Unternehmens gültige Normen, Gesetze und Kodizes eingehalten und damit Geschäftspartner nicht in inadäquater Weise beeinflusst werden ist oberste Unternehmensmaxime, deren strikte Beachtung von allen Mitarbeitern erwartet wird.

Die vier Grundprinzipien 

Die nachfolgenden Prinzipien sind bei allen Zuwendungen zu beachten:

Trennungsprinzip: 

Entgeltliche und unentgeltliche Zuwendungen müssen unabhängig von Beschaffungsentscheidungen beziehungsweise Umsatzgeschäften sein. 

Transparenzprinzip: 

Jede Zuwendung oder Vergütung muss offengelegt werden. Soweit Zuwendungen an Mitarbeiter von medizinischen Einrichtungen erfolgen ist eine schriftliche Dienstherrengenehmigung bzw. eine schriftliche Genehmigung des Arbeitgebers des Mitarbeiters der Einrichtung einzuholen.

Äquivalenzprinzip: 

Leistung und Gegenleistung müssen in einem gleichwertigen Verhältnis stehen. 

Dokumentationsprinzip: 

Sämtliche Leistungen müssen schriftlich dokumentiert werden. So ist etwa detailliert festzulegen, welcher Art die Zuwendung ist, welchen Zweck sie hat und welche Leistungen konkret erbracht werden.

Konkrete Umsetzungshinweise 

II.1. Geschenke

Bargeschenke sind grundsätzlich verboten. 

Sachgeschenke sind ebenfalls verboten, jedoch nach Massgabe der folgenden Regelungen erlaubt:

  1. Geringwertige Werbeartikel oder Kleinigkeiten (Warenwert bis zu 5 Euro) 
  2. Geschenke aus besonderem Anlass (Praxiseröffnung, Dienstjubiläum o. ä.; bis zu einem Warenwert von maximal 50 Euro)

II.2. Spenden

Spenden können nur gewährt werden, soweit die annehmende Organisation gemeinnützig ist. Spendengaben sind grundsätzlich von der Geschäftsleitung zu genehmigen.

II.3. Verlosungen/Preisausschreiben 

(Teilnahme: Personal oder Ärzte von med. Einrichtungen bzw. Angehörige eines Gesundheitsberufs i. S. d. § 299 a/b StGB bzw. deren Mitarbeiter)

Der objektive Warenwert des maximalen Gewinns darf 50 Euro nicht überschreiten.

II.4. Bewirtung

Essenseinladungen für Kunden, Angehörige eines Gesundheitsberufs i. S. d. § 299 a/b StGB bzw. deren Mitarbeiter, Ärzte oder Mitarbeiter von medizinischen Einrichtungen sind in angemessenem Rahmen erlaubt, soweit ein Anlass für die Einladung vorliegt, welcher nicht im Zusammenhang mit einer Umsatzentscheidung steht (z. B. Besprechung eines Vortrages/einer Fachveranstaltung). 

Bewirtungsobergrenzen: 

60 Euro (Ärzte, Geschäftsführer, Apotheken)

40 Euro (Mitarbeiter von Praxen, Med. Einrichtungen oder Unternehmen)

II.5. Schulungen/Fortbildungsveranstaltungen

Für die Teilnahme an von dem Orthopädie-Technik-Team Eisold selbst organisierten/ausgerichteten Fortbildungsveranstaltungen, die der Informationsvermittlung gegenüber Beschäftigten in med. Einrichtungen und allen übrigen Fachkreisangehörigen bzw. deren Fort- und Weiterbildung dienen, können folgende Kosten übernommen werden:

5.1. Soweit der Teilnehmer einen eigenen aktiven Beitrag leistet (z. B. Vortrag):

-  angemessene Hin- und Rückreisekosten

-  notwendige Übernachtungskosten für die Dauer der Veranstaltung (inkl. An- und Abreisetag, falls erforderlich); keine Luxusunterkünfte

  • angemessene Bewirtung   

-  angemessenes Honorar.

5.2. Soweit der Teilnehmer keinen eigenen aktiven Beitrag leistet:

Siehe Punkt 5.1. (mit Ausnahme des Honorars)

Soweit Mitarbeiter von medizinischen Einrichtungen eingeladen werden müssen die Einzelheiten der Teilnahme (Dauer, Kostenübernahme, Honorar) dem Arbeitgeber/Dienstherren offengelegt und von diesem die Zustimmung zur Teilnahme schriftlich eingeholt werden.

Kosten für Angehörige dürfen grundsätzlich nicht übernommen werden.

Unterhaltungs- und Freizeitprogramme (z. B. Theater-, Konzertbesuche, Sportveranstaltungen, Freizeitparks) dürfen weder finanziert noch organisiert werden.

II.6. Sponsoring

Sponsoring-Massnahmen dienen der Image- und Produktförderung und erfordern grundsätzlich eine Entscheidung durch die Geschäftsführung. Die Entscheidung für ein Sponsoring kann nur erfolgen, soweit der Zuwendung eine adäquate Leistung gegenübersteht und der Sponsoring-Beitrag ausschliesslich zur Organisation der gesponserten Veranstaltung verwendet wird.


Sachstand 01.10.2020

Orthopädie-Technik-Team EISOLD GmbH

Ralph Eisold / Geschäftsführer


Verzeichnis der relevanten Gesetze

§ 299 StGB (Strafgesetzbuch) 

§§ 299 a, 299 b StGB

§§ 331-334 StGB (i. V. m. § 11 StGB) 

§§ 2, 7 HWG (Heilmittelwerbegesetz)

Regelungen in den jeweils gültigen Berufsordnungen der Ärzte; der Einfachheit halber hier dargestellt anhand der Regelungen der Musterberufsordnung (MBO)

§§ 3 Abs. 2, 15, 23, 31, 32, 33 MBO

§ 43 GmbHG (GmbH-Gesetz)

§ 93 AktG (Aktiengesetz)

§§ 9, 130 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) 

§ 128 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch)

Liste der Gesundheitsberufe, welche von § 299 a/b StGB erfasst werden:

Durch Bundesgesetze geregelte Heilberufe sind: